Wie bereits erwähnt, wurde der Ordo romanus I immer wieder überarbeitet, um die Anweisungen für
die päpstliche Liturgie in Rom an die Verhältnisse in anderen Kirchen
anzupassen. Eine solche Bearbeitung des Ordo aus dem Frankenreich stellt der Ordo romanus XV, das Capitulare ecclesiastici ordinis aus der
2. Hälfte des 8. Jahrhunderts dar. Hier wird in der Beschreibung der
Stationsmesse das stille Gebet des Papstes zu Beginn wie folgt beschrieben: „Inde praecedit ab altare et, prostrato omni
corpore in terram, facit orationem.“ [Darauf geht er zum Altar, wirft sich mit
dem gesamten Körper nieder und betet.] Damit wird die Rubrik des Ordo I näher bestimmt und konkretisiert,
entgegen der späteren fränkischen Überlieferung, die an dieser Stelle fast nur
das verbeugte Stehen an dieser Stelle kennt, wie noch heute beim Confiteor.
Eine Erweiterung dieser Rubrik des Capitulare im Breviarium ecclesiastici ordinis, dem Ordo Romanus XVII, aus dem Ende des 8.
Jahrhundert deutet nach Jungmann schon „die Richtung auf das Bußgebet“10 an.
Hier wird präzisiert: fundens orationem
pro se vel pro peccata populi [er sagt ein Gebet für sich beziehungsweise für
die Sünden des Volkes].
Hier haben wir den ersten direkten Hinweis in einem
liturgischen Buch darauf, daß am Beginn der Messe ein Gebet für die eigenen und
die Sünden des Volkes steht. Jungmann wertet das als einen Hinweis auf die
späteren Apologien an dieser Stelle.
[…] Mit dem Bedürfnis, das Gebet pro se vel pro peccata populi näher zu bestimmen, kommen im
fränkischen Bereich im 9. bis 11. Jahrhundert an dieser Stelle zahlreiche
Apologien auf, „persönliche Schuld- und Unwürdigkeitsbekenntnisse des
Zelebranten von meist beträchtlichem Umfang, die sich mit der Bitte um Gottes
erbarmende Gnade verbinden.“
Apologien sind eine typisch fränkische Erscheinung und waren
dem römischen Geist eher fremd. […]
(Martin Reinecke in: Dominus Vobiscum 10, 2015)
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